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   BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R   

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BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R (https://dejure.org/2002,2163)
BSG, Entscheidung vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R (https://dejure.org/2002,2163)
BSG, Entscheidung vom 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R (https://dejure.org/2002,2163)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit - Rehabilitationsangebot - Kraftfahrzeughilfe

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit - Rehabilitationsangebot - Kraftfahrzeughilfe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R
    Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Leistungsvermögen und die Umsetzungsfähigkeit an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu messen sind (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 29 mwN).

    Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl zB BSG vom 9. August 2001 - B 10 LW 18/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR; BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 47, 50, 56; BSG SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO; BSGE 24, 142 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO; BSG SozR Nr. 21, 27 zu § 1246 RVO).

    Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 47, 50; BSG SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO).

    Dementsprechend sieht der erkennende Senat das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des nach §§ 43, 44 SGB VI versicherten Risikos an (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).

    Hat der Versicherte, wie hier die Klägerin, keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 53, 56).

    Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30 f).

    Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30).

  • BSG, 19.11.1997 - 5 RJ 16/97

    Angebot berufsfördernder Leistungen durch den Rentenversicherungsträger

    Auszug aus BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R
    Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl zB BSG vom 9. August 2001 - B 10 LW 18/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR; BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 47, 50, 56; BSG SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO; BSGE 24, 142 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO; BSG SozR Nr. 21, 27 zu § 1246 RVO).

    Zwar kann eine derartige Änderung eintreten, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl §§ 9 ff SGB VI) eine ausreichende Mobilität des Versicherten herstellt (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10).

  • BSG, 30.11.1965 - 4 RJ 101/62

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit - Gehbehinderter - Zumutbarkeit der

    Auszug aus BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R
    Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl zB BSG vom 9. August 2001 - B 10 LW 18/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR; BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 47, 50, 56; BSG SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO; BSGE 24, 142 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO; BSG SozR Nr. 21, 27 zu § 1246 RVO).

    Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (vgl BSGE 24, 142, 144 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO Bl Aa 44 Rückseite).

  • BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R

    Landwirtschaftliche Alterssicherung - Erwerbsunfähigkeitsrente - Anspruch -

    Auszug aus BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R
    Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl zB BSG vom 9. August 2001 - B 10 LW 18/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR; BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 47, 50, 56; BSG SozR Nr. 101 zu § 1246 RVO; BSGE 24, 142 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO; BSG SozR Nr. 21, 27 zu § 1246 RVO).
  • BSG, 13.07.1988 - 4a RJ 57/87

    Zur Frage eines verschlossenen Arbeitsmarktes bei stark eingeschränkter

    Auszug aus BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R
    Hat der Versicherte, wie hier die Klägerin, keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 53, 56).
  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R

    Eingeschränkte Wegefähigkeit - Angebot von Leistungen zur beruflichen

    Zur Beseitigung der rentenrechtlichen Wegeunfähigkeit reiche es aus, wenn der Leistungsträger geeignete Mobilitätshilfen anbiete (Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 36/01 R und Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R) .

    Auch der erkennende Senat hat das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des von §§ 43, 44 SGB VI aF versicherten Risikos erachtet (BSG vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 20 mwN) .

    Konkret gilt: Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 53 S 106, Nr. 56 S 111; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21) .

    Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (vgl BSGE 24, 142, 145 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO Bl Aa 44 Rückseite; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21) .

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG möglich, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten wiederherstellt (vgl BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 S 38; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 23) .

  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Dies genüge der Rechtsprechung des BSG, um ausreichende Mobilität des Versicherten herzustellen (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R) .

    Auch der erkennende Senat hat das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des von §§ 43, 44 SGB VI aF versicherten Risikos erachtet (BSG vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 20 mwN) .

    Konkret gilt: Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 53 S 106, Nr. 56 S 111; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21) .

    Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (vgl BSGE 24, 142, 145 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO Bl Aa 44 Rückseite; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21) .

    a) Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Beseitigung der rentenrechtlichen Wegeunfähigkeit möglich, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten wiederherstellt (vgl BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 S 38; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 23) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2013 - L 2 R 236/12

    Rente wegen Erwerbsminderung - Wegefähigkeit - öffentliche Verkehrsmittel - im

    Nach der Rechtsprechung des BSG können nur diejenigen Möglichkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt konkret feststellbar sind, als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Erwerbseinkommen zu erzielen, herangezogen werden (U.v. 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    In tatsächlicher Hinsicht lässt sich das BSG von der Einschätzung leiten, dass eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich ist (U.v. 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01).

    Heimarbeitsmöglichkeiten sind bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, es sei denn, der Versicherte hat einen geeigneten Heimarbeitsplatz (mit täglich jedenfalls sechs bzw. drei Arbeitsstunden) inne oder es wird ihm ein solcher "konkret angeboten" (U.v. 14. März 2002, aaO).

    Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von (500 m, vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - Breithaupt 2002, 576, bzw.) mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (U.v. 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    In anderen Entscheidungen geht das BSG demgegenüber davon aus, dass der Bereich des Zumutbaren erst verlassen wird, wenn 20 Minuten für eine Strecke von 500 m benötigt werden, hiervon ausgehend müsste diese Strecke also in weniger als 20 Minuten zu bewältigen sein (BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, S 31; vgl. aber auch BSG, U.v. 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R -: Fähigkeit des Versicherten, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand, also jeweils innerhalb von 20 Minuten, zurücklegen zu können).

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